Die Entsorgungs-Betriebe der Stadt Ulm erheben für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. Diese werden getrennt nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser erhoben. Bemessungsgrundlage der Schmutzwassergebühr ist die von der SWU Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm GmbH gelieferte Wassermenge sowie alle dem Grundstück sonst zugeführten Wassermengen (z.B. aus Brunnenförderung oder Regenwassernutzung). Als Bemessungsgrundlage zur Niederschlagswassergebühr gilt die versiegelte (bebaute und befestigte) Grundstücksfläche, welche an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. Als versiegelte Fläche gilt die Grundstücksfläche multipliziert mit dem für das Gebiet geltenden Gebietsabflussbeiwert. Davon wird noch ein pauschaler Abzug von 10% vorgenommen, um eventuelle Abweichungen zu berücksichtigen.
Die Abwassergebühr setzt sich ab 2024 aus 0,81 Euro pro m³ Kanalgebühr und 1,03 Euro pro m³ Klärgebühr sowie einer Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,63 Euro pro m² befestigter Fläche zusammen.
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet wurden, können auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass den Entsorgungs-Betrieben der Stadt Ulm (EBU) der ordnungsgemäße Einbau eines geeichten, fest installierten und plombierten Unterzählers nachgewiesen wird. Dies geschieht durch die Zusendung einer Rechnungskopie des Installateurfachbetriebes sowie einem zusätzlichen Foto des eingebauten Unterzählers. Der Antrag auf Rückerstattung von Abwassergebühren für nicht eingeleitete Wassermengen ist jährlich bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bei den EBU zu stellen.
Zur teilweisen Deckung des Aufwandes erhebt die Stadt für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einmalig einen Entwässerungsbeitrag. Dieser setzt sich aus dem Kanalbeitrag (1,85 Euro pro m² Nutzungsfläche) und dem Klärbeitrag (2,29 Euro pro m² Nutzungsfläche) zusammen. Die Nutzungsfläche als Beitragsmaßstab ergibt sich aus der Vervielfachung der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor. Der Nutzungsfaktor wird nach der im Bebauungsplan festgelegten Anzahl der Vollgeschosse ermittelt.
Ist die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche um mindestens 20% oder 400 m² kleiner als die mit dem Gebietsabflussbeiwert berechnete, kann eine Neuberechnung der Niederschlagswassergebühr durch einen Antrag auf Einzelveranlagung beantragt werden. Hierzu sind alle tatsächlich bebauten und befestigten Grundstücksflächen, die in den öffentlichen Kanal entwässern anzugeben. Eine Abflussreduzierung wie z.B. durch Rasengittersteine, Zisternen oder ein Gründach sind dort ebenfalls zu vermerken. Die aufgrund des Antrags neu ermittelte Fläche wird ab Antragstellung Gebührenmaßstab.
Telefon: 0731 / 166-3561 und -3562 oder E-Mail: abwassergebuehren@ebu-ulm.de
Für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation wird eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Frischwassermenge und die Menge des Niederschlagwassers gekoppelt ist. Die Verwaltungsgerichte verlangen eine Trennung der Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser, damit die Kosten verursachergerecht aufgeteilt werden.
Nein. Die Gesamtkosten für die Abwasserableitung und -reinigung werden nur verursachergerecht aufgeteilt in Schmutzwasser und Niederschlagswassergebühr.
Zur „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung“ zählen alle Teile der Kanalisation wie Regen- , Schmutz- und Mischwasserkanäle, die Regenüberlaufbecken sowie die Kläranlage.
Für die Gebührenberechnung müssen alle bebauten und befestigten Flächen im Stadtgebiet, die in die Kanalisation entwässern, bekannt sein. Um diese Flächen zu ermitteln, hat die Stadt Ulm für das Stadtgebiet und die Ortsteile Gebietsabflussbeiwerte (GAB) bestimmt. Insgesamt wurden 130 Gebiete mit vergleichbaren Abflussverhältnissen ermittelt. Diese sind untergliedert in sieben Gebietstypen mit unterschiedlichen Gebietsabflussbeiwerten. Jedem Grundstück wird somit ein Abflussbeiwert zugeordnet, der multipliziert mit der Grundstücksfläche zu einer Schätzung der abflusswirksamen bebauten und befestigten Flächen führt. Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten bebauten und befestigten Flächen werden die Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz und Niederschlagswasserbeseitigung, kalkuliert.
Jeder Grundstücksbesitzer, für dessen Grundstück noch keine Niederschlagsgebühr erhoben wird,erhält ein Mitteilungsschreiben, in dem die ermittelten Flächen dargestellt werden. Sind die Flächen korrekt, ist nichts zu tun. Weichen die tatsächlichen Flächen um mehr als 20% von den ermittelten Flächen ab, kann ein Antrag auf Einzelveranlagung gestellt werden. Grundstücksbesitzer, deren Niederschlagsgebühr aufgrund eines Antrags auf Einzelveranlagung mit den tatsächlich in die Kanalisation entwässernden Fläche berechnet wurde, müssen bei Durchführung baulicher Veränderungen die hinzugekommenen Gebäude- und befestigten Flächen zur Neuberechnung mitteilen.
Das Formular für den Antrag auf Einzelveranlagung wird mit dem Mitteilungsschreiben zusammen versendet. Auch kann dieses bei den Entsorgungs-Betrieben der Stadt Ulm angefordert werden oder steht hier zum Download bereit.
Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) einleiten. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt. Sind entsprechende Untergrundverhältnisse vorhanden und wird die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück genutzt oder wird das Niederschlagswasser in ein Gewässer in unmittelbarer Nähe eingeleitet, wird für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühr berechnet. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Flächen dauerhaft vom Kanal abgekoppelt sind. Teildurchlässige Beläge werden ermäßigt berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen für eine Einzelveranlagung (s.o.) gegeben sind. Sind auf dem Grundstück Zisternen ohne Anschluss an die öffentliche Kanalisation vorhanden, sind für die daran angeschlossenen Flächen ebenfalls keine Gebühr zu zahlen. Für Zisternen mit Notüberlauf an das öffentliche Kanalnetz vermindert sich die Berechnungsfläche je m³ Zisternenvolumen um 8 m², höchstens jedoch um 40 m².
Ja. Die EBU prüft unplausible Angaben und führt Stichproben-Kontrollen vor Ort durch.
Die Niederschlagswassergebühr entfällt in diesem Fall. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss entsprechend dem Wasserverbrauch gezahlt werden. Die Gesamtgebühr wird sich in diesem Fall im Vergleich zur ursprünglichen Summe verringern.
Zur Ermittlung der Schmutzwassergebühr wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen. Maßstab für die abgeleitete Niederschlagswassermenge ist die bebaute und befestigte Fläche, von der Niederschlagswasser in den Kanal abgeleitet wird. Diese Flächen sind in den Gebietsabflussbeiwert (GAB) eingegangen, dem jedes Grundstück zugeordnet wurde.
Die Niederschlagswassergebühren werden üblicherweise nach einem für jedes Grundstück individuellen Flächenmaßstab von Grundstücksbesitzern, der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung verteilt. In der Regel wird die Verteilung der Niederschlagswassergebühren dann innerhalb der Nebenkostenabrechnung vorgenommen.
Ja, die Stadt Ulm wird entsprechend der Größe der Straßenfläche an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.
Ja, sofern auf dem Grundstück befestigte oder bebaute Flächen vorhanden sind, die in den öffentlichen Kanal entwässern, muss die Niederschlagswassergebühr entrichtet werden.
Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Gebührenmindernd sind jedoch mit Regenwasser gespeiste Zisternen.
Ist dauerhaft kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, werden für die betroffenen Flächen keine Gebühren erhoben. Überprüfen Sie, ob die verbleibende in den Kanal entwässernde Fläche um mehr als 20% von der vorermittelten Fläche im Mitteilungsschreiben abweicht. Ist dies der Fall, können Sie einen Antrag auf Einzelveranlagung stellen.
Durch das gesammelte und genutzte Regenwasser wird der Bezug von Frischwasser reduziert. Wird das gesammelte Regenwasser als Brauchwasser (z.B., Toilettenspülung) im Haushalt verwendet, wird „benutztes“ Regenwasser anschließend als Schmutzwasser in den Kanal eingeleitet. Dadurch verringert sich für Besitzer von Regenwassernutzungsanlagen die Höhe der Frischwassergebühr.
Die Flächen bleiben jedoch bei der Festsetzung der Regenwassergebühr in vollem Umfang berücksichtigt. Wird in Zisternen gesammeltes Regenwasser ausschließlich zur Gartenbewässerung vorgesehen und ist kein Notüberlauf an den öffentlichen Kanal vorhanden, so gelten diese Flächen als nicht angeschlossen.Für Zisternen mit Notüberlauf an das öffentliche Kanalnetz vermindert sich die Berechnungsfläche je m³ Zisternenvolumen um 8 m², höchstens jedoch um 40 m². Überprüfen Sie, ob die verbleibende in den Kanal entwässernde Fläche um mehr als 20% von der vorermittelten Fläche im Mitteilungsschreiben abweicht. Ist dies der Fall, können Sie einen Antrag auf Einzelveranlagung stellen.