WELCHE VERPFLICHTUNGEN TRAGEN SIE ALS ANLIEGER?

 

Als Anlieger sind Sie verpflichtet:

  • Am Grundstück vorhandene Gehwegflächen sind laut verbindlicher Satzung werktags von 07.00 Uhr bis 20.30 Uhr und sonntags von 08.30 Uhr bis 20.30 Uhr so zu räumen, dass ein möglichst gefahrloser und fließender Fußgängerverkehr möglich ist.
  • Schneeanhäufungen, Schnee- und Eisglätte sowie auftauendes Eis sind also zu entfernen.
  • Diese Anliegerpflichten gelten auch in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen ohne separate Gehwegfläche.
Schnee schippen
 

 
Richtig streuen

Richtig streuen – aber wie?

Streuen mit Köpfchen: Bei der täglichen Schneeräumaktion gibt es einiges zu beachten. Deshalb haben wir die wichtigsten Räum- und Streuregeln für Sie noch einmal zusammengefasst: Bitte kehren Sie den Schnee erst von der Gehfläche, bevor Sie Streumittel einsetzen. Tauen Sie aber auf keinen Fall die Schneedecke mit Salz ab! Streuen Sie bei Schnee- und Eisglätte die Flächen bitte mit Sand, Splitt oder ähnlichen, geeigneten Stoffen. Das Streuen mit Salz ist wegen der Umweltunverträglichkeit nicht erlaubt. Nur bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, zum Beispiel Eisregen, gibt es Ausnahmen. In solch extremen Situationen können Sie auf Treppen und Gefällstrecken kurzzeitig mit Salz streuen. Dennoch sollten Sie auch hier den Salzgebrauch auf das Mindestmaß beschränken.

Für das Streuen gilt grundsätzlich die Regel: so wenig Streusalz wie nötig, so viel alternative, abstumpfende Streumittel wie möglich.

 
Wer muss den Schnee auf Gehwegen beseitigen?
 

Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße (Straßen, Wege und Plätze) liegen. Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise nutzen.

Wann muss der Schnee beseitigt werden?
 

Die Gehflächen müssen werktags ab 7.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.30 Uhr verkehrssicher sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schneeanhäufungen, auftauendes Eis, Schnee- oder Eisglätte auftreten, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.30 Uhr.

Wie muss der Schnee geräumt werden?
 

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf

  • die gesamte Breite von Gehwegen entlang von Fahrbahnen,
  • entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn (falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind),
  • gemeinsame Rad- und Gehwege
  • und Fußwege,

jedoch höchstens auf eine Breite von 5 m.

Die Häufigkeit der Reinigung richtet sich nach dem Grad der Verschmutzung und den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Die Gehflächen sind auf eine solche Breite von Schneeanhäufungen und auftauendem Eis zu räumen und bei Schnee- oder Eisglätte so zu bestreuen, dass ein möglichst gefahrloser und flüssiger Fußgängerverkehr gewährleistet ist.

Womit kann Glatteis beseitigt werden?
 

Streusalz ist tabu. Nach der Straßenreinigungssatzung ist der Einsatz von Salz oder anderen auftauenden Mitteln auf Gehwegen wegen der Schäden für Bäume und andere Pflanzen grundsätzlich verboten. Das Amt für Umweltschutz rät deshalb dazu, mit dem Umweltengel ausgezeichnete Produkte zu verwenden, die keine organischen Bestandteile oder lösliche Schwermetalle enthalten und nur abstumpfend sind (wie Sand, Asche, Splitt oder Granulat). Später sollten diese Stoffe wieder aufgekehrt werden, damit sie nicht die Kanalisation verstopfen. Bei Glatteis dürfen nur an Stellen wie Treppen oder starkem Gefälle auftauende Mittel verwendet werden. Salz und Granulat sollten dazu im Verhältnis von 1:4 vermischt und der Einsatz auf das Mindestmaß beschränkt werden.