Da grundsätzlich nur Ulmer Gebührenzahler die Recyclinghöfe und Gartenabfallplätze benutzen dürfen, muss der aktuelle Abfallgebührenbescheid mitgebracht werden. Zum Jahreswechsel gilt der alte Gebührenbescheid solange weiter, bis der neue Gebührenbescheid vorliegt.
Der Abfallgebührenbescheid kann - wie bisher auch – digital auf dem Smartphone mitgebracht werden. Auf dem Foto muss allerdings die gesamte Vorderseite des Bescheids einschließlich Adresse, Buchungszeichen, DataMatrixCode und Gebührenteil abgebildet und lesbar sein.
Außerdem muss ein Ausweisdokument vorgelegt werden, damit die Übereinstimmung mit dem Abfallgebührenbescheid geprüft werden kann. Ausweisdokumente sind Dokumente, welche die Identität des Anliefernden nachweisen, z.B. Personalausweis,Führerschein, Reisepass, Schwerbehindertenausweis, ausländischer Reisepass, Passersatz oder Aufenthaltstitel für Ausländer.
Übereinstimmung mit dem Abfallgebührenbescheid besteht, wenn entweder der Nameauf dem Ausweisdokument identisch ist oder die Adresse übereinstimmt. Stimmen diesenicht überein, ist zusätzlich eine Vollmacht vorzulegen (siehe unten genannte Fälle).
Die Entsorgungs-Betriebe der Stadt Ulm (EBU) stellen bei einem Umzug innerhalb der Stadt grundsätzlich keinen neuen Gebührenbescheid aus. Sie können mit dem alten Bescheid die Recyclinghöfe nutzen, da Ihr Name auf dem Bescheid identisch ist und sowohl ihr Ausweis als auch der Gebührenbescheid den Wohnort Ulm enthalten.
Ja, die Entsorgungs-Betriebe der Stadt Ulm (EBU) und ihre Beschäftigten sind als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in hoheitlicher Form tätig und sind nach §§ 2, 20 des Personalausweisgesetzes berechtigt, die Identität anhand von Ausweispapieren festzustellen.
Auf den neun Recyclinghöfen und Gartenabfallplätzen arbeiten zahlreiche Beschäftigte, die flexibel und rotierend auf allen Anlagen eingesetzt werden. Daher ist es nicht garantiert, dass Sie immer auf die gleichen Mitarbeitenden treffen. Bitte halten Sie daher bei jedem Besuch immer Ihre Unterlagen bereit.
Dies dient außerdem dem Schutz unserer Mitarbeitenden, die sich ansonsten dem Vorwurf ausgesetzt sehen, nicht in jedem Fall gleich zu verfahren: Auch wenn man Sie kennt und Sie ohne Kontrolle einlassen könnte, wird der nachfolgende Besucher sich darüber beschweren, dass er kontrolliert wird und Sie nicht. Daher müssen Alle bei der Einfahrt Bescheid und Ausweispapiere vorzeigen.
Ja, Abfallgebührenbescheid und Ausweisdokument sind quasi die "Eintrittskarte", da die Entsorgungsanlagen nur Ulmer Gebührenzahlenden zur Verfügung stehen. Auch die Sammlung, der Abtransport und die Verwertung von gebührenfreien Abfällen verursachen Kosten für die Ulmer Gebührenzahlenden.
Nach §§ 18, 19 der Satzung der Stadt Ulm über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und §§ 3, 7 der Benutzungsordnung dürfen nur Ulmer Gebührenzahlende die Entsorgungsanlagen der EBU benutzen und müssen vor dem Abladen dem Betriebspersonal die notwendigen Auskünfte (z.B. Ausweis, Müllgebührenbescheid) erteilen. Dies gilt schon immer.
Seit Anfang 2023 werden jedoch regelmäßig Einlasskontrollen durchgeführt, da die Abfallmengen erheblich angestiegen sind und festgestellt wurde, dass auch zahlreiche Auswärtige die Ulmer Recyclinghöfe und Gartenabfallplätze benutzen. Ziel der Kontrollmaßnahmen ist es, die Entsorgungskosten für die Ulmer Gebührenzahlenden zu begrenzen.
Wenn die Adresse Ihres Abfallgebührenbescheids (z.B. Hans Mustermann, Musterstraße 12, Ulm) mit der Adresse Ihrer Ehefrau im Personalausweis (z.B. Heidi Freundlich, Musterstraße 12, Ulm) übereinstimmt, benötigt sie keine Vollmacht. Dies gilt auch für alle übrigen Familienmitglieder, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Ja, allerdings muss Ihr Großvater Ihnen eine formlose Vollmacht mitgeben, wenn sie nicht im gleichen Haus wohnen (z.B. „Ich [Vorname, Name Großvater], bevollmächtige meinen Enkel [Vorname, Name Enkel], meine Abfälle für mich auf dem Recyclinghof zu entsorgen, Unterschrift [Großvater]).
Mit dem Abfallgebührenbescheids und der Vollmacht des Großvaters sowie den Ausweispapieren des Enkels (Bevollmächtigter) ist eine Anlieferung auf den Ulmer Recyclinghöfen möglich.
Ja, auch die private nachbarschaftliche Hilfeleistung ist weiterhin möglich. Auch hier ist die Anlieferung mit dem Abfallgebührenbescheid des Nachbarn, einer formlosen Vollmacht des Nachbarn und dem Ausweis des bevollmächtigten Anliefernden möglich.
Ja, sie können die Recyclinghöfe besuchen, da sie Abfallgebühren bezahlen und Ihr Name im Personalausweis identisch ist mit dem Namen auf dem Abfallgebührenbescheid.
Ja, der Hauptmieter, auf den der Gebührenbescheid lautet, kann Sie bevollmächtigen (siehe oben). Zusammen mit dem Abfallgebührenbescheid und der Vollmacht des Hauptmieters sowie Ihrem Ausweis als Bevollmächtigter können Sie die Recyclinghöfe betreten. Anstelle der Vollmacht des Hauptmieters können Sie auch Ihre Meldebescheinigung über Ihren Nebenwohnsitz vorgelegen.
Er benötigt den Abfallgebührenbescheid des Vereins, eine Vollmacht auf Briefbogen des Vereins, dass er dazu beauftragt ist, sowie seine Ausweispapiere.
Der Hausmeister benötigt den Abfallgebührenbescheid für das betreute Grundstück, eine Vollmacht der Hausverwaltung, dass er mit der Abfallentsorgung beauftragt ist und seinen Ausweis, der ihn als Bevollmächtigten identifiziert.
Nein, die Abfälle können nur mit dem Abfallgebührenbescheid der Firma auf den Recyclinghöfen entsorgt werden. Die bisherige Praxis, private Gebührenbescheide der Kunden vorzulegen, wird nicht mehr toleriert. Hintergrund ist, dass nach Gewerbeabfallverordnung die Firma für die Abfälle verantwortlich ist und diese eigenverantwortlich einer Verwertung zuführen muss.
Der Mitarbeiter muss den Abfallgebührenbescheid Ihrer Firma dabei haben. Außerdem benötigt er einen Mitarbeiter- oder Dienstausweis, der ihn als Firmenangehörigen ausweist. Hat er keinen Mitarbeiter-/Dienstausweis, benötigt er eine Firmenvollmacht (z.B. auf Briefbogen der Firma), dass er berechtigt und bevollmächtigt ist, für die Firma Abfälle abzuliefern. Zudem muss er ein Ausweisdokument vorlegen, das ihn als den bevollmächtigten Mitarbeiter ausweist.
Ja, in diesem Fall benötigen Sie keine Vollmacht, weil Namensgleichheit zwischen Ihnen (z.B. Hans Mustermann) und Ihrer Firma (Hans Mustermann GmbH) besteht.
Neben dem Abfallgebührenbescheid der Firma und Ihren Ausweispapieren sollte ein Dokument mitgebracht werden, das Ihre Zugehörigkeit zur Firma nachweist. Dies kann z.B. Ihre Gewerbeanmeldung sein oder eine Eigenvollmacht auf dem Briefbogen der Firma.
Vollmachten im Familienkreis, in der Nachbarschaftshilfe oder Firmenvollmachten für Mitarbeiter müssen nicht abgeben werden, da diese aufgrund der familiären oder beruflichen Beziehungen längerfristig gelten und teilweise auch in kostenpflichtiger formaler Form erteilt wurden (z.B. notarielle Vorsorgevollmachten).
Die „Vollmacht zur kostenlosen Anlieferung von Grünabfällen auf dem Gartenabfallplatz" gilt jedoch nur für eine Anlieferung, deshalb muss das entsprechende Formular bei der Anlieferung abgegeben werden. Gleiches gilt für den „Anlieferungsschein für Nachtspeicherheizgeräte" auf dem Recyclinghof Grimmelfingen, der dem Recyclinghofpersonal bei der Anlieferung übergeben werden muss.
Voraussetzung ist, dass die Gartenabfälle von einem Grundstück im Ulmer Stadtgebiet stammen. Deshalb müssen Gärtner- und Hausmeisterdienste bei der Benutzung der Gartenabfall- und Häckselplätze eine „Vollmacht für die kostenlose Anlieferung von Gartenabfällen" vorlegen.
Der Auftraggeber (Privathaushalt, Wohnungsgesellschaft, Hausverwaltung) muss darauf das Buchungszeichen seines Abfallgebührenbescheids und die Herkunft der Gartenabfälle mit seiner Unterschrift bestätigen. So wird sichergestellt, dass die Grünabfälle aus Ulm stammen.
Der Gebührenbescheid des Auftraggebers muss in diesem Fall nicht vorgelegt werden, es genügt die Vollmacht zusammen mit einem Identitätsnachweis, dass Sie der Bevollmächtigte sind.
Wie auf den Recyclinghöfen dürfen auch auf den Gartenabfallplätzen nur „haushaltsübliche" Mengen abgeben werden. Als haushaltsüblich gelten 1 m³ nicht-holzige Gartenabfälle (z.B. Rasenschnitt, Laub, Blumen- und Gemüsepflanzen) pro Monat, was etwa der Ladung eines PKW-Anhängers oder 8 Gartenabfallsäcken entspricht. Da holzige Gartenabfälle (Baum- und Strauchschnitt) mehr Volumen haben, gelten hier 2 m³ pro Monat als haushaltsübliche Menge.
Vor allem bei Mehrfamilienhäusern mit größeren Grundstücken werden häufig Gärtner- und Hausmeisterservices eingesetzt, die dann größere Mengen anliefern. Deshalb enthält das Formular "Vollmacht für die kostenlose Anlieferung von Gartenabfällen" auch Angaben über die Anzahl der Haushalte, welche einen Rückschluss auf die größeren Mengen zulassen.
Das Formular kann auch verwendet werden, wenn z.B. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Gartenabfälle von mehreren benachbarten Grundstücken gemeinsam auf einem Anhänger entsorgt werden.
Zudem kann das Formular auch von Ulmer Bürgern verwendet werden, wenn sie mehr als haushaltsübliche Mengen auf einmal anliefern möchten, weil Sie z.B. große Grundstücke mit vielen Pflanzen und Bäumen haben. Über die Angabe des Grundstücks ("Herkunft der Gartenabfälle") kann so zurück verfolgt werden, dass die Grünabfälle aus Ulm stammen und die Jahresmenge von 12 m³ nicht-holzige (12 x 1 m³) bzw. 24 m³ holzige (12 x 2 m³) eingehalten wird.
Als haushaltsüblich gelten 2 m³ holzige Abfälle pro Monat, jeder Ulmer Haushalt darf somit pro Jahr 24 m³ holzige Abfälle anliefern. Aufgrund des Schnittverbots zwischen März und September darf kulanterweise die festgelegte Monatsmenge überschritten werden. In diesem Fall ist jedoch bei jeder Anlieferung das Formular "Vollmacht für die kostenlose Anlieferung von Gartenabfällen" vorzulegen, um eine Überprüfung der Menge und Anfallstelle zu ermöglichen.
Für die Kleingartenanlagen stehen 20 Häckselplätze zur Entsorgung von Baum- und Strauchschnitt zur Verfügung, welche dreimal im Jahr geöffnet sind.
Gras, Laub und Fallobst eignen sich zur Kompostierung im Garten, die entstehende Erde kann wieder im Garten eingesetzt werden. Falls nicht kompostiert wird, können die Grünabfälle aus Ulmer Kleingärten aus Kulanzgründen über die Gartenabfallplätze entsorgt werden, da es sich um öffentliche Flächen der Stadt Ulm handelt.
Voraussetzung ist die Abgabe des Formulars "Vollmacht für die kostenlose Anlieferung von Gartenabfällen". Als Anfallstelle ist die Bezeichnung der Kleingartenanlage einzutragen, um die Herkunft der Abfälle festzustellen. Bei auswärtigen Pächtern, die über keinen Abfallgebührenbescheid verfügen, dient zur Identifikation der Pachtvertrag zusammen mit einem Ausweisdokument.